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   VG Neustadt, 26.10.2005 - 1 K 1285/05.NW   

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VG Neustadt, 26.10.2005 - 1 K 1285/05.NW (https://dejure.org/2005,6012)
VG Neustadt, Entscheidung vom 26.10.2005 - 1 K 1285/05.NW (https://dejure.org/2005,6012)
VG Neustadt, Entscheidung vom 26. Oktober 2005 - 1 K 1285/05.NW (https://dejure.org/2005,6012)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung familiärer und sozialpolitischer Aspekte bei der Feststetzung der Grundsteuer; Festsetzung des Grundsteuermessbescheids für ein Einfamilienhaus; Hinreichende Berücksichtigung der Mehraufwendungen für Familien mit Kindern durch das deutsche Steuersystem; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Grundsteuer: Keine Grundsteuerermäßigung für Familien mit Kindern

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Familien mit Kindern müssen auch volle Grundsteuer zahlen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Grundsteuerermäßigung für Familien mit Kindern

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 1066 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus VG Neustadt, 26.10.2005 - 1 K 1285/05
    Dabei sind allerdings die Vorgaben des BVerfG (vgl. Beschluss vom 10. November 1998 - 2 BvR 1057/91) zur Reichweite des in Art. 6 GG verankerten Verfassungsauftrags zu beachten.

    Dieses Benachteiligungsverbot steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Existenz einer Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) oder die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG) anknüpft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998, a. a. O.).

    Die von den Klägern thematisierte steuerliche Leistungsfähigkeit hat hingegen bei der Einkommensbesteuerung Berücksichtigung zu finden; bei der Besteuerung einer Familie ist dort das nicht disponible Einkommen - einschließlich des Unterhaltsaufwands und Betreuungsbedarfs für Kinder des Steuerpflichtigen - als besteuerbares Einkommen außer Betracht zu lassen (BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998, a. a. O.).

    Exemplarisch wird hier auf die Bestimmungen des Mutterschutzes, auf staatliche Leistungen im Rahmen der Erziehungszeiten, auf die Gewährung von Kindergeld (mind. 153 EUR pro Kind) oder die Einräumung von Kinderfreibeträgen, (zur Zeit noch) Baukindergeld, die zusätzliche Förderung für Familien mit Kindern im Rahmen der Riesterrente, die kostenfreie Mitversicherung nicht verdienender Ehegatten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, erhöhte Pflegeversicherungsbeiträge für Versicherungspflichtige ohne Kinder, die Anrechung von Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rente, höhere besoldungsrechtliche Familienzuschläge für Familien mit Kindern, die steuermindernde Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998, a. a. O.), die Vorhaltung öffentlicher Einrichtungen (Kindergärten usw.) sowie auf die erheblichen Aufwendungen für die Kinder- und Jugendhilfe verwiesen.

    Bei der Umsetzung einer familiären Förderung kann zudem nicht außer Acht bleiben, dass Steuerpflichtige mit Kindern, wegen ihrer Betreuungspflichten, die ihre Arbeitskraft oder ihre Zahlungsfähigkeit beanspruchen, im Vergleich zu Steuerpflichtigen ohne Kinder steuerlich weniger leistungsfähig sind (ebenso: BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998, a. a. O.).

    Es ist sicherlich als Aufgabe des Staates (sowie nach Auffassung des Gerichts auch der Tarifpartner) anzusehen, Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt, dass die Rückkehr in eine Berufstätigkeit ebenso wie ein Nebeneinander von Erziehung und Erwerbstätigkeit für beide Elternteile einschließlich eines beruflichen Aufstiegs während und nach Zeiten der Kindererziehung ermöglicht und dass die Angebote der institutionellen Kinderbetreuung verbessert werden (vgl. BVerfG Beschluss vom 10. November 1998, a. a. O. und BVerfGE 88, 203, 260).

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

    Auszug aus VG Neustadt, 26.10.2005 - 1 K 1285/05
    Einer weitergehenden Differenzierung im Sinne des klägerischen Anliegens steht der Gleichheitssatz entgegen, der im Steuerrecht seine besondere Ausprägung in Form des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit gefunden hat (Art. 3 Abs. 1 GG, vgl BVerfGE 13, 331 m. w. N. und Urteil vom 10. Februar 1987 - 1 BvL 18/81).

    Insbesondere kann der Gesetzgeber aus Gründen der Praktikabilität (vgl. hierzu BVerfGE 13, 331) bei der Steuererhebung von weitergehenden Differenzierungen absehen, weil er an anderer Stelle einkommen- und familienbezogene Aspekte berücksichtigt.

  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81

    Einheitswerte I

    Auszug aus VG Neustadt, 26.10.2005 - 1 K 1285/05
    Einer weitergehenden Differenzierung im Sinne des klägerischen Anliegens steht der Gleichheitssatz entgegen, der im Steuerrecht seine besondere Ausprägung in Form des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit gefunden hat (Art. 3 Abs. 1 GG, vgl BVerfGE 13, 331 m. w. N. und Urteil vom 10. Februar 1987 - 1 BvL 18/81).

    Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit ist gegebenenfalls vom Bundesverfassungsgericht nachzuprüfen (vgl. BVerfGE 50, 386, 391 f., m. w. N.; 55, 72, 89 f. und Urteil vom 10. Februar 1987 - 1 BvL 18/81).

  • BFH, 22.07.2005 - II B 121/04

    Sachwertverfahren - ZFH

    Auszug aus VG Neustadt, 26.10.2005 - 1 K 1285/05
    Dies gilt umso mehr, als die Grundsteuer, wegen ihrer eher geringeren steuerlichen Belastungswirkung, im Normalfall keine übermäßige Belastung des Steuerschuldner darstellt (vgl. BFH, Beschluss vom 22. Juli 2005, II B 121/04).

    Insoweit verweist das Gericht auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH, Beschluss vom 4. August 2005 - II B 40/05; Beschluss vom 4. August 2005 - II B 145/04; Beschluss vom 22. Juli 2005 - II B 121/04; Urteil vom 2. Februar 2005 - II R 36/03 und Urteil vom 7. Juli 2004 - II R 77/01) sowie auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Juni 2005 (Az: 2 S 1313/04).

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus VG Neustadt, 26.10.2005 - 1 K 1285/05
    Es ist sicherlich als Aufgabe des Staates (sowie nach Auffassung des Gerichts auch der Tarifpartner) anzusehen, Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt, dass die Rückkehr in eine Berufstätigkeit ebenso wie ein Nebeneinander von Erziehung und Erwerbstätigkeit für beide Elternteile einschließlich eines beruflichen Aufstiegs während und nach Zeiten der Kindererziehung ermöglicht und dass die Angebote der institutionellen Kinderbetreuung verbessert werden (vgl. BVerfG Beschluss vom 10. November 1998, a. a. O. und BVerfGE 88, 203, 260).
  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus VG Neustadt, 26.10.2005 - 1 K 1285/05
    In den bezeichneten Entscheidungen wird insbesondere ausgeführt, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 zur Verfassungswidrigkeit der Vermögenssteuer (BVerfGE 93, 121) dem Grunde nach nicht auf den Bereich der Grundsteuer übertragbar ist.
  • FG Berlin, 06.10.2004 - 2 K 2386/02

    Rechtmäßigkeit der Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes für die Grundsteuer B;

    Auszug aus VG Neustadt, 26.10.2005 - 1 K 1285/05
    Ausschlaggebend ist vielmehr, ob sämtliche Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet allgemein und unter gewöhnlichen Umständen die Steuer entrichten können (FG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2004 - 2 K 2386/02).
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus VG Neustadt, 26.10.2005 - 1 K 1285/05
    Art. 6 Abs. 1 GG untersagt eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen (vgl. BVerfGE 28, 324, 347; 69, 188, 205 f.), von Eltern gegenüber Kinderlosen (vgl. BVerfGE 82, 60, 80; 87, 1, 37) sowie von ehelichen gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften (vgl. BVerfGE 61, 319, 355).
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus VG Neustadt, 26.10.2005 - 1 K 1285/05
    Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (BVerfGE 76, 1, 72).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus VG Neustadt, 26.10.2005 - 1 K 1285/05
    Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit ist gegebenenfalls vom Bundesverfassungsgericht nachzuprüfen (vgl. BVerfGE 50, 386, 391 f., m. w. N.; 55, 72, 89 f. und Urteil vom 10. Februar 1987 - 1 BvL 18/81).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Heiratswegfallklausel

  • BFH, 02.02.2005 - II R 36/03

    Einheitsbewertung im Ertragswertverfahren weiterhin zulässig

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2005 - 2 S 1313/04

    Grundsteuer; keine konfiskatorische Wirkung

  • BVerfG, 13.03.1979 - 2 BvR 72/76

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für private Schuldzinsen

  • BFH, 07.07.2004 - II R 77/01

    GrSt: Erbengemeinschaft als Inhaltsadressat; Sachwertverfahren

  • BFH, 04.08.2005 - II B 145/04

    Nichtzulassungsbeschwerde: grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 04.08.2005 - II B 40/05

    Einheitsbewertung - Bescheid gegenüber früherem Grundstückseigentümer;

  • BVerfG, 17.08.1995 - 1 BvR 62/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 92 BewG

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